Verzicht auf Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen 2022 bis 2. April 2024

Mit Eingabe  zur o.g. Thematik gegenüber dem BMJ und dem BfJ vom 27. November 2023 sowie in weiteren Gesprächen forderte die BStBK auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren bei verspäteter Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2022 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften bis mindestens Ende April 2024 zu verzichten. Die intensiven Bemühungen der BStBK waren letztlich erfolgreich.

Das BfJ wird in Abstimmung mit dem BMJ gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 am 31. Dezember 2023 endet, vor dem 2. April 2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden (vgl. Homepage BfJ).

Schreiben der Bundessteuerberaterkammer vom 22. Dezember 2023.